Gemeinsam für die Kinder

Elternvertretung

Nur wenn Eltern und Lehrkräfte Hand in Hand arbeiten, können Kinder und Jugendliche den bestmöglichen Bildungserfolg erzielen. Eltern haben die Möglichkeit, in verschiedenen Gremien Schule aktiv mitzugestalten. Für die öffentlichen Schulen werden Elternbeiräte gebildet, die ehrenamtlich tätig sind. In den einzelnen Schulen vertreten in der Regel Klassen- sowie Schulelternbeiräte die Interessen der Eltern. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat. 

Kinder, Eltern, Lehrer … Hand in Hand

Non scholae, sed vitae discimus: Nicht für die Schule, sondern für das Leben lernen wir! 

 

Herzlich Willkommen 

(Laurenz Stoll,Vorsitzender Förderverein)

§ 132 HSchG – Rechte der Mitglieder der Schulkonferenz

1Die Mitglieder der Schulkonferenz haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtkonferenz und deren Teilkonferenzen sowie der sonstigen Konferenzen der Lehrkräfte mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, der Konferenzen über Ordnungsmaßnahmen oder Maßnahmen zum Schutz von Personen und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte behandelt werden, sowie der Eltern- und Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 131 HSchG – Mitglieder und Verfahren

(1) 1Mitglieder der Schulkonferenz sind

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    jeweils mit der Hälfte der Sitze Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Personengruppen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler.

2Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 25, mindestens jedoch 11, es sei denn, dass die Zahl der Lehrkräfte einer Schule geringer als fünf ist. 3Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler müssen mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben. 4An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz.

(2) Die Sitze der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und die der Schülerinnen und Schüler verteilen sich in den Schulstufen und Schulen für Erwachsene wie folgt:

  1. 1.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 4 oder 6 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zu;

  2. 2.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10 stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern drei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler zwei Fünftel der Sitze zu;

  3. 3.

    an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler jeweils zur Hälfte zu;

  4. 4.

    an Schulen der Oberstufe (Sekundarstufe II) stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern zwei Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler drei Fünftel der Sitze zu;

  5. 5.

    an beruflichen Schulen stehen den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern ein Fünftel und den Vertreterinnen und Vertretern der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden vier Fünftel der Sitze zu;

  6. 6.

    an Schulen für Erwachsene und eigenständigen Fachschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden zu;

  7. 7.

    an Förderschulen stehen die Sitze den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern dann zu, wenn die Art des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schülerinnen und Schüler ihre Beteiligung nach Nr. 2 ausschließt.

(3) 1Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte wählt die Gesamtkonferenz aus ihrer Mitte; an Förderschulen kann sie statt der Lehrkräfte Erzieherinnen und Erzieher wählen, höchstens jedoch in der Zahl, die dem Verhältnis der Zahl der Erzieherinnen und Erzieher zur Zahl der Lehrkräfte entspricht. 2Die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern werden vom Schulelternbeirat aus der Schulelternschaft, die der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat oder vom Studierendenrat aus der Schülerschaft gewählt. 3Die Amtszeit dauert zwei Schuljahre. 4Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. 5Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. 6Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. 7Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen. 8Die Ersatzmitglieder werden bei der Verhältniswahl der Reihe nach den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, der die zu ersetzenden Mitglieder angehören. 9Sind keine Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, die nach Satz 5 oder 8 als Ersatzmitglieder berufen wären, sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit nachzuwählen.

(4) 1Die Mitglieder der Schulkonferenz sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben sie auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(5) 1Die Schulkonferenz tagt nicht öffentlich. 2Sie kann beschließen, dass die Sitzungen für Ersatzmitglieder der Schulkonferenz sowie Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats öffentlich sind; die Öffentlichkeit kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. 3Die Schulkonferenz kann weitere Personen zur Beratung heranziehen. 4Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. 5Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. 6Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 7Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 8Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 9Die Schulkonferenz kann auf Einladung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, wenn nicht ein Fünftel der Mitglieder der elektronischen Form widerspricht. 10Anwesenheit im Sinne des Satz 4 und 5 ist die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. 11Im Fall einer elektronischen Sitzung können Entscheidungen im Umlaufverfahren durch Erklärung in Textform getroffen werden. 12Anwesenheit im Sinne des Satz 4 und 5 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. 13Entscheidungen können im Umlaufverfahren getroffen werden.

(6) 1An den Beratungen und den Beschlussfassungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 9 nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht teil. 2In diesem Fall überträgt sie oder er den Vorsitz der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied der Schulkonferenz.

(7) 1Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt eine Vertreterin oder einen Vertreter des Schulträgers rechtzeitig zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen ein, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen.

(8) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder einer Personengruppe hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schulkonferenz unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

(9) 1An beruflichen Schulen werden die Aufgaben der Schulkonferenz nach §§ 129 und 130 von der Gesamtkonferenz wahrgenommen, wenn Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nicht Abs. 3 Satz 2 entsprechend gewählt werden können. 2Wenn nur die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder die der Schülerinnen und Schüler nicht gewählt werden können, steht die Gesamtzahl der Sitze nach Abs. 2 den Vertreterinnen und Vertretern der gewählten Gruppe zu.

 

Schulelternbeirat:

Herr Mario Bangert

stellvertretender Schulelternbeirat:

Herr Ingo Bastian

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Förderverein der Johann-Heinrich-Alsted-Schule Mittenaar

Laurenz Stoll (Vorsitzender)

Vor den Eichen 17
35756 Mittenaar-Bicken

Tel.: 02772 – 573 5050

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Johann-Heinrich-Alsted-Schule

Schulstraße 13, 35756 Mittenaar

Tel.: 02772 62562

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